Satzung
Satzung des Partnerschaftsvereins
§ 1 - Name und Sitz des Vereins
§ 2 - Zweck des Vereins
Die Aufgaben und der Zweck des Vereins sind die Förderung und Pflege der städtepartnerschaftlichen Beziehungen und freundschaftlichen Verbindungen zwischen den Partnerstädten, im In- und Ausland.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Unterrichtung und Informationsaustausch über die die Gemeinden berührenden Fragen
- Kontaktpflege in den Bereichen Kultur, Jugend, Schule, Sport, Natur und Umweltschutz
- Unterstützung bei Kontaktherstellung in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Gewerbe und Industrie
- Betreuung von Gästen und Besuchern, soweit nicht die Stadtverwaltung Borken diese übernimmt
- Planung und Förderung von Veranstaltungen im Rahmen der Städtepartnerschaften
- Förderung internationaler Gesinnung und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, sofern nicht verfassungswidrige oder überwiegend touristische Aktivitäten verfolgt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die dem Verein zufließenden Mittel dürfen nur für die Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
§ 4 Mitgliedschaft
Darüber hinaus können Ehrenmitglieder ihre Mitgliedschaft begründen. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Vereinszweck erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Erklärung des Austrittes an den Vorstand spätestens einen Monat vor Ende des Geschäftsjahres oder durch Ausschluss. Mitglieder können aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn ein vereinsschädigendes Verhalten des Mitgliedes gegeben ist oder der Jahresbeitrag nach zweimaliger Aufforderung nicht gezahlt worden ist.
§ 7 Organe des Vereins
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes, durch einfachen Brief mit einer Frist von zwei Wochen im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres einberufen.
Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dieses im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung von 1/5 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird. Dabei sollen die Gründe für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung angegeben werden.
Die Mitgliederversammlung wird von der / dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei Verhinderung von der / dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch diese/r verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte eine/n Versammlungsleiter/in. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung liegt vor, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
Sofern durch die Satzung keine andere Regelung festgelegt ist, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und zählen beim Abstimmungsergebnis nicht mit.
Zum Ausschluss von Vereinsmitgliedern, zur Satzungsänderung und zur Änderung des Vereinszweckes ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen werden grundsätzlich durch offene Abstimmung vorgenommen. Sofern 1/3 der erschienenden Mitglieder dies beantragt, muss geheim abgestimmt werden.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Die Niederschrift muss von der / dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und der /dem Schriftführer/in unterschrieben werden.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- Wahl des Vorstandes
- Beschlussfassung über den Haushalt, die Jahresrechnung des Vereins
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (Jahresbeitrag)
- Entlastung des Vorstandes
- Änderung der Satzung und des Vereinszweckes
- Ausschließung eines Mitgliedes durch Beschluss aus wichtigem Grund
- Auflösung des Vereins
§ 10 Vorstand
- der / dem Vorsitzenden
- der / dem Stellvertretenden Vorsitzenden
- der / dem Geschäftsführer/in, die / der auch die Funktion der Schriftführerin / des Schriftführers zu übernehmen hat
- der / dem Schatzmeister/in
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder/innen des Vorstandes vertreten, von denen eine/r die / der Vorsitzende oder die / der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus dem vorgenannten Vorstand im Sinne des & 26 BGB und sechs Beisitzern.
Aufgaben des erweiterten Vorstandes sind:
- die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Ausstellung der Tagesordnung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Buchführung
- Erstellung der Jahresrechnung und Vorlage an die Mitgliederversammlung
- Erstellung des Jahresberichtes und Vorlage an die Mitgliederversammlung
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
§ 11 Wahl des Vorstandes
Über jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.
§ 12 Prüfung der Jahresrechnung
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen nur zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der Mitglieder beschlossen werden. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Borken, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 20. Mai 2003 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Borken eingetragen ist.
Borken, 20. Mai 2003
Die Satzung steht auch als Download zur Verfügung: Satzung als PDF Version
